Der Beschwerdeführer bzw. sein vormaliger Rechtsvertreter habe diese Situation selbst verursacht, indem er über 8 Jahre mit der Erstattung der Strafanzeige zugewartet und die Strafuntersuchung durch sein Verhalten (zahlreiche Fristerstreckungsgesuche, unkooperatives Verhalten bei der Mandatsenthebung bzw. Androhung von Zwangsmassnahmen zur Wiederbeschaffung der Verfahrensakten) um mindestens 5 Monate verzögert habe. Das vorliegende Beschwerdeverfahren stelle einen prozessualen Leerlauf dar. Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers sei damit mangels Rechtsschutzinteresses zu verneinen und auf die Beschwerde nicht einzutreten (Beschwerdeantwort S. 2 f.).