Selbst bei einer Aufhebung der Einstellungsverfügung wäre es faktisch unmöglich, dass hernach vor dem Eintritt der Verfolgungsverjährung ein rechtskräftiges erstinstanzliches Urteil vorliege. Der Beschwerdeführer bzw. sein vormaliger Rechtsvertreter habe diese Situation selbst verursacht, indem er über 8 Jahre mit der Erstattung der Strafanzeige zugewartet und die Strafuntersuchung durch sein Verhalten (zahlreiche Fristerstreckungsgesuche, unkooperatives Verhalten bei der Mandatsenthebung bzw. Androhung von Zwangsmassnahmen zur Wiederbeschaffung der Verfahrensakten) um mindestens 5 Monate verzögert habe.