1.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau macht geltend, dass am 8. Juni 2025, 14. Juli 2025 bzw. 31. Juli 2025 die Verfolgungsverjährung gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB eintrete. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde wäre der Eintritt der Verfolgungsverjährung die unvermeidliche Folge. Selbst bei einer Aufhebung der Einstellungsverfügung wäre es faktisch unmöglich, dass hernach vor dem Eintritt der Verfolgungsverjährung ein rechtskräftiges erstinstanzliches Urteil vorliege.