3.2. Am 15. Januar 2025 leistete der Beschwerdeführer die mit Verfügung vom 10. Januar 2025 eingeforderte Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 1'000.00. 3.3. Mit Eingabe vom 17. Januar 2025 erstattete die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau die Beschwerdeantwort und beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde unter Kostenfolgen abzuweisen. 3.4. Mit Eingabe vom 12. Februar 2025 erstattete der Beschuldigte die Beschwerdeantwort und beantragte: " 1. Es seien die Beschwerde abzuweisen und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft zu bestätigen.