2. Der Beschuldigte sei wegen fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Körperverletzung schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 3. Eventualiter sei durch die Beschwerdekammer ein Obergutachten anzuordnen. -4- 4. Eventualiter sei die Causa an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung einer ordentlichen Untersuchung zurückzuweisen. 5. Die Verfahrensakten seien beizuziehen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."