Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.3 (STA.2023.7242) Art. 94 Entscheid vom 2. April 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […] führer […] vertreten durch Rechtsanwalt Leo Sigg, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter B._____, […] […] verteidigt durch Rechtsanwalt Peter Jäger, […] Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom gegenstand 9. Dezember 2024 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Nachdem bei ihm bereits im Jahre 2003 eine Diskushernieoperation durch- geführt worden war und er danach keine Rückenschmerzen mehr ver- spürte, ergaben sich bei A._____ im Dezember 2014 starke Schmerzen und er begab sich in ärztliche Behandlung bei Neurochirurge B._____ (nachfolgend: der Beschuldigte) in der C._____ in Q._____. Am 8. Juni 2015 erfolgte bei A._____ durch den Beschuldigten eine erste, am 14. Juli 2015 eine zweite und am 31. Juli 2015 schliesslich eine dritte Ope- ration. A._____ war vom 31. Juli 2015 bis 11. August 2015 in der C._____ in Q._____ hospitalisiert. A._____ hatte einen mehrmonatigen Arbeitsaus- fall und leidet nach eigenen Angaben wegen der unsachgemäss durchge- führten Operationen durch den Beschuldigten an einem chronischen spi- nalen Schmerzsyndrom. 1.2. Am 28. August 2023 erstattete A._____ bei der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung. Er reichte das am 12. Januar 2020 von Prof. Dr. med. D._____ erstellte Gutachten sowie den Bericht des Zweitmei- nungsinstituts E._____ vom 8. Mai 2023 ein. 1.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau eröffnete in der Folge am 14. No- vember 2023 ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen mehrfa- cher fahrlässiger schwerer Körperverletzung, begangen in der Zeit vom 8. Juni 2015 bis 31. Juli 2015. 1.4. Am 8. Januar 2024 teilte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau A._____ und dem Beschuldigten mit, dass sie den Beizug eines Sachverständigen für erforderlich halte und sie Prof. Dr. med. F._____ als Sachverständigen vorschlage. 1.5. Am 13. Februar 2024 reichte der Beschuldigte der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau u.a. den Antrag von A._____ vom 21. April 2021 auf Durchführung des schriftlichen Begutachtungsverfahrens gemäss Art. 9 des Reglements der aussergerichtlichen FMH-Gutachterstelle vom 20. Juni 2019 (in Kraft seit 1. Oktober 2019; im Folgenden: Reglement FMH-Gutachterstelle), die von der G._____ AG erstellte Stellungnahme zu Handen der aussergerichtlichen FMH-Gutachterstelle (im Folgenden: FMH-Gutachterstelle) vom 31. Januar 2022, das anonymisierte Schreiben (des Delegierten) der H._____ zu Handen der FMH-Gutachterstelle vom -3- 22. Juni 2022 sowie den Nichteintretensentscheid der FMH-Gutachter- stelle vom 24. Juni 2022 ein. 1.6. Am 16. Februar 2024 teilte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Prof. Dr. med. F._____ mit, dass auf die Erstellung eines Fachgutachtens durch ihn verzichtet werde. 1.7. Am 22. März 2024 wurde A._____ die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten in Aussicht gestellt. 1.8. Am 19. Juni 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau u.a., dass dem damaligen Rechtsanwalt I._____ das Mandat als Rechtsbeistand von A._____ entzogen werde. Am 17. Juni 2024 mandatierte A._____ Rechtsanwalt Leo Sigg. 1.9. A._____ beantragte am 7. August 2024 u.a., dass das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen schwerer Körperverletzung weiterzuführen sei. 2. Am 9. Dezember 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Einstellung des Verfahrens, was von der Oberstaatsanwaltschaft am 12. Dezember 2024 genehmigt wurde. 3. 3.1. Gegen die ihm am 17. Dezember 2024 zugestellte Einstellungsverfügung erhob A._____ mit Eingabe vom 27. Dezember 2024 Beschwerde. Er stellte folgende Anträge: " 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Einstellungsverfügung aufzuhe- ben. 2. Der Beschuldigte sei wegen fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Körperverlet- zung schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 3. Eventualiter sei durch die Beschwerdekammer ein Obergutachten anzu- ordnen. -4- 4. Eventualiter sei die Causa an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung einer ordentlichen Untersuchung zurückzuweisen. 5. Die Verfahrensakten seien beizuziehen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegne- rin." 3.2. Am 15. Januar 2025 leistete der Beschwerdeführer die mit Verfügung vom 10. Januar 2025 eingeforderte Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 1'000.00. 3.3. Mit Eingabe vom 17. Januar 2025 erstattete die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau die Beschwerdeantwort und beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde unter Kostenfolgen abzuweisen. 3.4. Mit Eingabe vom 12. Februar 2025 erstattete der Beschuldigte die Be- schwerdeantwort und beantragte: " 1. Es seien die Beschwerde abzuweisen und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft zu bestätigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST von 8.1 %) zu Lasten des Beschwerdeführers." 3.5. Mit Eingabe vom 24. Februar 2025 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und hielt an seinen in der Beschwerde gestellten Anträgen fest. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend Einstellung eines Strafver- fahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Es liegen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO vor. Somit ist die Beschwerde zulässig. -5- 1.2. Die Parteien können eine Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 322 Abs. 2 StPO). Die Privatkläger- schaft nimmt am Strafverfahren als Partei teil (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten un- mittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Spätestens am 9. Oktober 2023 hat sich der Beschwerdeführer als Zivil- und Strafkläger konstituiert (vgl. act. 85). Er ist als geschädigte Person zu qualifizieren, welche zur Konstituierung als Privatklägerschaft berechtigt ist (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. Art. 115 Abs. 1 StPO). Er nimmt damit als Partei am Verfahren teil. 1.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau macht geltend, dass am 8. Juni 2025, 14. Juli 2025 bzw. 31. Juli 2025 die Verfolgungsverjährung gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB eintrete. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde wäre der Eintritt der Verfolgungsverjährung die unvermeidli- che Folge. Selbst bei einer Aufhebung der Einstellungsverfügung wäre es faktisch unmöglich, dass hernach vor dem Eintritt der Verfolgungsverjäh- rung ein rechtskräftiges erstinstanzliches Urteil vorliege. Der Beschwerde- führer bzw. sein vormaliger Rechtsvertreter habe diese Situation selbst ver- ursacht, indem er über 8 Jahre mit der Erstattung der Strafanzeige zuge- wartet und die Strafuntersuchung durch sein Verhalten (zahlreiche Frister- streckungsgesuche, unkooperatives Verhalten bei der Mandatsenthebung bzw. Androhung von Zwangsmassnahmen zur Wiederbeschaffung der Verfahrensakten) um mindestens 5 Monate verzögert habe. Das vorlie- gende Beschwerdeverfahren stelle einen prozessualen Leerlauf dar. Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers sei damit mangels Rechtsschutzinteresses zu verneinen und auf die Beschwerde nicht einzu- treten (Beschwerdeantwort S. 2 f.). Die Verjährung ist ein Prozesshindernis i. S. v. Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO (MATTHIAS HEINIGER/RONNY RICKLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 319 StPO). Bei zweifel- hafter Rechtslage hat allerdings nicht die Untersuchungs- oder Anklagebe- hörde über den Verjährungseintritt zu entscheiden, sondern die für die ma- terielle Beurteilung zuständigen Gerichte. Eine Einstellung infolge Verjäh- rung darf daher nur ergehen, wenn die Verjährung offensichtlich ist (BGE 146 IV 68 E. 2.1). Vorliegend ist das Prozesshindernis der Verjährung weder im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung noch im Zeitpunkt des vorliegenden -6- Entscheids bereits eingetreten. Aus diesem Grund ist dem Beschwerdefüh- rer ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Beschwerde zuzubilligen. 1.4. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, der Beschuldigte sei wegen vor- sätzlicher oder fahrlässiger Körperverletzung schuldig zu sprechen und zu bestrafen (Antrag 2), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Be- schwerdekammer in Strafsachen kann lediglich den angefochtenen Ein- stellungsentscheid überprüfen, sie kann jedoch nicht wie ein Sachgericht in der Sache entscheiden. Ebenfalls ist die Beschwerdekammer in Strafsa- chen nicht zuständig für die Anordnung eines Obergutachtens (Antrag 3). 1.5. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit mit den in E. 1.4 erwähnten Einschränkungen einzutreten. 2. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzufüh- ren, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachts- gründe bekannt werden. Gemäss Art. 324 Abs. 1 StPO erhebt die Staats- anwaltschaft beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Un- tersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Straf- befehl erlassen kann. Nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO verfügt sie nament- lich dann die (vollständige oder teilweise) Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Entscheidend dafür ist, ob der Verdacht gegen den Beschuldigten in der Untersuchung nicht in dem Masse erhärtet wurde, dass Aussicht auf eine Verurteilung besteht, m.a.W. ein Freispruch zu erwarten ist. Der Tatverdacht ist bereits dann als anklagegenügend anzusehen, wenn die Tatbeteiligung des Be- schuldigten und eine strafrechtliche Reaktion (Strafe oder Massnahme) im Zeitpunkt des Entscheids über die Frage, ob Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist, bloss wahrscheinlich erscheint (NATHAN LANDS- HUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 319 StPO). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Pro- zessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledi- gung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist -7- ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hin- weisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsan- waltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu ent- scheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zwei- felsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrschein- lichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwalt- schaften ist es nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzu- greifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 mit Hinweisen). 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfügte am 9. Dezember 2024 die Einstellung der Strafuntersuchung, was sie im Wesentlichen damit begrün- dete, dass sich den Akten zahlreiche Passagen betreffend Aufklärung und Einwilligung entnehmen liessen. Es sei vom Vorliegen einer Einwilligung bzw. zumindest einer stillschweigenden Einwilligung auszugehen. Betref- fend die angeblichen Behandlungsfehler und unzureichende Nachsorge stütze der Beschwerdeführer seine Vorwürfe ausschliesslich auf das durch ihn selbst veranlasste Parteigutachten von Prof. Dr. med. D._____ vom 12. Januar 2020, welches dieser gestützt auf die ihm vom Beschwerdefüh- rer vorgelegten Patientenakten verfasst habe. Durch die vom Beschuldig- ten eingereichten Beweismittel sei erstellt, dass das Parteigutachten be- reits in den Jahren 2021 bis 2022 im Rahmen des vom Beschwerdeführer angestrengten Verfahrens vor der FMH-Gutachterstelle einer eingehenden fachlichen Prüfung unterzogen worden sei. Diese Prüfung habe ergeben, dass aus medizinischer Sicht nicht genügend Anhaltspunkte für die angeb- lichen Sorgfaltspflichtsverletzungen gegeben gewesen seien. Weitere Er- mittlungshandlungen wären angesichts der vorliegenden Umstände und der in wenigen Monaten eintretenden Verjährung aussichtslos und selbst im Falle einer späteren Anklageerhebung wäre mit an Sicherheit -8- grenzender Wahrscheinlichkeit mit einem gerichtlichen Freispruch des Be- schuldigten zu rechnen. Das Strafverfahren sei entsprechend einzustellen. 3.2. Der Beschwerdeführer machte mit Beschwerde die Verletzung von Art. 6 StPO (Untersuchungsgrundsatz), Art. 7 StPO (Verfolgungszwang), Art. 308 StPO (Begriff und Zweck der Untersuchung), Art. 319 StPO (Vo- raussetzungen der Einstellung), Art. 9 BV (Willkürverbot), Art. 122-125 StGB (fahrlässige/vorsätzliche Körperverletzung), Art. 182 StPO (Fachgutach- ten) sowie des Grundsatzes "in dubio pro duriore" geltend. In Bezug auf das Fachgutachten machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, diesem komme kein Beweiswert zu, da es einerseits anonymisiert sei und der Autor nicht verifiziert werden könne und andererseits die medizinische Situation und die diversen Sorgfaltspflichtverletzungen des Beschuldigten gar nicht thematisiere. Es gehe im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens der FMH-Gutachterstelle inhaltlich rein darum, eine Empfehlung für ein Begut- achtungsverfahren abzugeben. Es handle sich um ein sog. "Empfehlungs- schreiben" und sei damit für die Erstellung eines unabhängigen behördli- chen Gutachtens mit Beweiswert bedeutungslos. Im Gegensatz dazu habe das Gutachten von Prof. Dr. med. D._____ vollen Beweiswert. Schliesslich sei die Würdigung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, wonach vom Vorliegen einer stillschweigenden Einwilligung auszugehen sei, falsch. Der Beschwerdeführer reichte mit Beschwerde u.a. den Kommentar von Prof. Dr. med. D._____ vom 16. September 2022 zum anonymisierten Schreiben des Delegierten der H._____ zu Handen der FMH-Gutachterstelle vom 22. Juni 2022 zu den Akten (Beschwerde, S. 4 ff.). 3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau entgegnete, der Beschwerdefüh- rer stelle den Ablauf der Strafuntersuchung falsch dar. Nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe sich die Verdachtslage auf- grund der vom Beschuldigten zusätzlich eingereichten zahlreichen Unter- lagen grundlegend verändert. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe die geplante Begutachtung durch einen neurochirurgischen Fachgut- achter nicht willkürlich und in unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung abgesagt. Das ursprünglich allein tatverdachtsbegründende Parteigutach- ten von Prof. Dr. med. D._____ sei sukzessive jeglichen Beweiswerts ent- leert worden und eine erneute Beweiserhebung hierüber habe sich als ob- solet erwiesen. Es habe sich vielmehr der Schluss aufgedrängt, der vorma- lige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe die vorliegende Strafun- tersuchung und die parallel geführte Strafuntersuchung [...] (angeblicher Behandlungsfehler im Jahr 2017) (auch) aus eigennützigen pekuniären Motiven angestossen und sich dabei eines ihm gefälligen Parteigutachters bedient, welcher sich aufgrund dieser nicht-objektiven Gutachtertätigkeit letztlich zum Austritt aus der H._____ gezwungen gesehen habe. -9- 3.4. Der Beschuldigte verwies in seiner Eingabe vom 12. Februar 2025 im We- sentlichen auf die Begründung in der Einstellungsverfügung und brachte vor, dass aus der Beurteilung der FMH-Gutachterstelle hervorgehe, dass jegliche Anhaltspunkte für eine Sorgfaltspflichtsverletzung fehlten. Beim FMH-Gutachten handle es sich um ein taugliches Beweismittel. Der Quali- tätsanspruch an die gutachterliche Beurteilung der FMH gelte auch dann, wenn diese zu einem Nichteintretensentscheid führe. Wenn bereits – wie vorliegend – die Eintretensvoraussetzungen verneint würden, so bedeute dies, dass nicht einmal Anhaltspunkte für eine Sorgfaltspflichtverletzung bestünden und daher ohne Weiteres Straflosigkeit anzunehmen sei. Der Umstand, dass das FMH-Gutachten anonymisiert sei, entkräfte die Beur- teilung nicht. Es entspreche dem reglementarisch festgelegten Vorgehen, dass die Namen der Gutachter beim Eintretens- bzw. Nichteintretensent- scheid der Gutachterstelle nicht bekannt gegeben würden. Der FMH-Gut- achter habe zudem den gleichen Sachverhalt wie Prof. Dr. med. D._____ beurteilt und ihnen hätten die gleichen Akten zur Verfügung gestanden. Es sei unzutreffend, dass der Nichteintretensentscheid der FMH rein "pro domo" ausgesprochen worden sei und es sich um ein blosses Empfeh- lungsschreiben handle. Das FMH-Gutachten habe volle Beweiskraft. Dem- gegenüber komme der Beurteilung von Prof. Dr. med. D._____ lediglich die Bedeutung einer Parteibehauptung zu. Schliesslich liege auch keine Ver- letzung der Aufklärungspflicht vor, zumal gemäss Bundesgericht die ärztli- che Aufklärung nicht an eine bestimmte Form gebunden sei. Zudem ergebe sich eine hypothetische Einwilligung aus diversen aktenkundigen Umstän- den. Prof. Dr. med. D._____ sei es nicht zugestanden, darüber zu befinden, ob eine Aufklärung erfolgt sei; dies sei eine Frage der Beweiswürdigung, die nicht von der medizinischen Fachperson zu beantworten sei. 3.5. In seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2025 machte der Beschwerde- führer im Wesentlichen geltend, dass die Haltung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau eine Arbeitsverweigerung darstelle. Der (von der Staats- anwaltschaft Lenzburg-Aarau anerkannte) Tatverdacht habe sich zwi- schenzeitlich ohne weitere Untersuchungshandlungen nicht geändert und die Pflichtlage zu Lasten der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hätte da- rin bestanden, die Begutachtung durchzuführen. Schliesslich bestünden auch ohne Ehrenmitgliedschaft von Prof. Dr. med. D._____ genügend An- haltspunkte, dass eine Einstellungsverfügung vorliegend nicht angezeigt sei und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" vorliege. Die Vorbringen betreffend "Konsequenzen" eines FMH-Gutachtens durch den Beschuldigten seien falsch. Grundsätzlich sei die FMH-Begutach- tungsstelle eine "Vereinsbegutachtungsstelle" des Vereins FMH, die grund- sätzlich ihre Einschätzungen "pro domo" abgebe, da jeweils ein Vorstands- mitglied der jeweiligen Fachgesellschaft zum FMH-Gutachter bestellt werde. Im Übrigen sei das FMH-Begutachtungsverfahren 2-teilig und eine - 10 - Einschätzung der FMH-Stelle nicht verbindlich. Da diese Einschätzung zu- dem anonym erfolgt sei, habe sie auch keinen Beweiswert. Der Beschul- digte sei im Laufe von 2 ½ Jahren nie zum Sachverhalt befragt worden, was einer krassen Untätigkeit der Strafverfolgungsbehörden entspreche und u.a. eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 6 StPO darstelle. 4. 4.1. Einer schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB macht sich schul- dig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätz- lich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstüm- melt oder unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht oder das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädi- gung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. Strafbar ist auch, wer die schwere Körperverletzung fahrlässig begeht (Art. 125 Abs. 2 StGB). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsich- tigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Um- ständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts richten sich die Sorgfalts- pflichten des Arztes im Allgemeinen nach den Umständen des Einzelfalles, namentlich nach der Art des Eingriffs oder der Behandlung, den damit ver- bundenen Risiken, dem Beurteilungs- und Bewertungsspielraum, der dem Arzt zusteht, sowie den Mitteln und der Dringlichkeit der medizinischen Massnahme. Der Arzt hat indes nicht für jene Gefahren und Risiken einzu- stehen, die immanent mit jeder ärztlichen Handlung und auch mit der Krankheit an sich verbunden sind. Zudem steht dem Arzt sowohl in der Diagnose als auch in der Bestimmung therapeutischer oder anderer Mass- nahmen oftmals ein gewisser Entscheidungsspielraum zu (BGE 134 IV 175 E. 3.2). Der Begriff der Pflichtverletzung darf somit nicht so verstanden wer- den, dass darunter jede Massnahme oder Unterlassung fällt, welche aus nachträglicher Sicht den Schaden bewirkt oder vermieden hätte. Massstab ist vielmehr die Sorgfalt, die allgemein von einem gewissenhaften und auf- merksamen Arzt aus Sicht seines Fachbereichs in der konkreten Situation erwartet werden darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_1031/2016 vom 23. März 2017 E. 6.4 und E. 6.5.1). Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, wird vorausgesetzt, dass der Erfolg voraussehbar und - 11 - vermeidbar war. Bei der Voraussetzung der Vermeidbarkeit wird ein hypo- thetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtge- mässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem ho- hen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1; vgl. zur natürlichen Kausalität auch den Leitfaden "Rechtliche Grundlagen im medizinischen Alltag" der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften [SAMW], Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte, Ausgabe 2020 [zit. Leitfaden SAMW/FMH], Kapitel 7.3, S. 164, Fn. 575). 4.2. Ärztliche Eingriffe erfüllen, auch wenn sie nach Auffassung des Arztes me- dizinisch indiziert und kunstgerecht durchgeführt worden sind, jedenfalls in- soweit den Tatbestand der Körperverletzung, als sie entweder in die Kör- persubstanz eingreifen oder mindestens vorübergehend die körperliche Leistungsfähigkeit oder das körperliche Wohlbefinden des Patienten nicht nur unerheblich beeinträchtigen oder verschlechtern. Solche Eingriffe kön- nen nur durch die Einwilligung des Patienten gerechtfertigt werden (BGE 124 IV 258 E. 2). Die Einwilligung ermächtigt den Arzt, durch Realakt in den Körper und die Gesundheit des Patienten einzugreifen. Mit der Ein- willigung stimmt der Patient nicht nur dem ärztlichen Handeln, sondern auch den damit verbundenen Zwischen- und Enderfolgen zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_730/2017 vom 7. März 2018 E. 2.3). Eine rechtferti- gende Einwilligung in die Verletzung oder in eine Gefahrenlage setzt vo- raus, dass der Betroffene die Einwilligung vor der Tathandlung in Kenntnis aller wesentlichen Umstände freiwillig abgibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_337/2012 vom 19. März 2013 E. 3.2.3, nicht publ. in: BGE 139 IV 214, mit Verweis auf BGE 124 IV 261 E. 3). Die Eingriffsaufklärung soll ihn in die Lage versetzen, aus freiem Willen in die vorgeschlagene Behandlung ein- zuwilligen oder diese abzulehnen (Urteil des Bundesgerichts 6B_730/2017 vom 7. März 2018 E. 2.3 mit Verweis auf BGE 117 Ib 197 E. 3b). Die Ein- willigung kann entweder ausdrücklich oder konkludent erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_128/2013 vom 7. November 2013 E. 1.3 mit Verweis auf BGE 124 IV 258 E. 3). 5. 5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, es lägen Sorgfaltspflichtverletzun- gen vor, weil der Beschuldigte bei seinen Behandlungen nicht lege artis gehandelt habe. Der objektive Tatbestand der Körperverletzung sei jeweils einzeln erfüllt. Zudem sei der Beschuldigte seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen und hätten die Behandlungen somit ohne Einwilligung stattgefunden. - 12 - 5.2. 5.2.1. Die Beurteilung von Sorgfaltspflichtverletzungen setzt ärztliches Fachwis- sen voraus, über welches die Strafbehörden nicht verfügen. Die Frage, ob Regeln der ärztlichen Kunst existieren, in welchem Zustand sich der Patient befand und wie der medizinische Eingriff ablief, sind Tatsachenfragen. Ob ein Arzt die Sorgfaltspflicht verletzte, ist hingegen eine Rechtsfrage (BGE 148 IV 39 E. 2.3.4; 133 III 121 E. 3.1). 5.2.2. Es liegen folgende Gutachten, ärztliche Einschätzungen und Stellungnah- men vor: - Neurochirurgisches Gutachten von Prof. Dr. med. D._____ vom 12. Ja- nuar 2020 (im Auftrag von Rechtsanwalt I._____ erstellt; act. 104 ff.) - Stellungnahme der G._____ AG (Versicherung des Beschuldigten) zu Handen der FMH-Gutachterstelle vom 31. Januar 2022 (act. 59 ff.) - Anonymisiertes Schreiben der H._____ an die FMH-Gutachterstelle vom 22. Juni 2022 (act. 68 ff.) - Nichteintretensentscheid der FMH-Gutachterstelle vom 24. Juni 2022 (act. 66 f.) - Kommentar von Prof. Dr. med. D._____ vom 16. September 2022 zum anonymen Schreiben an die FMH-Gutachterstelle (Beschwerdebei- lage 7) - Bericht des Zweitmeinungsinstituts E._____ vom 8. Mai 2023 (act. 116 f.) - Schreiben von Prof. Dr. med. J._____ als Past-Präsident der H._____ vom 24. April 2024 zum Gutachten von Prof. Dr. med. D._____ (Beilage zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 17. Januar 2025 bzw. Beilage zur Beschwerdeantwort des Beschuldig- ten vom 12. Februar 2025). 5.2.3. Der Beschwerdeführer wandte sich am 21. April 2021 die FMH-Gutachter- stelle und stellte einen Antrag auf eine aussergerichtliche Begutachtung (vgl. act. 71 ff.). Ein FMH-Gutachten, welches mit derselben Sorgfalt und demselben Be- mühen um Objektivität wie ein Gutachten für ein Gericht zu erstatten ist (Art. 16 Abs. 6 Reglement FMH-Gutachterstelle), gilt als aussergerichtli- ches Gutachten und hat somit nicht den gleichen Beweiswert wie ein ge- richtliches Gutachten (siehe BGE 127 I 73 E. 3f/bb; Urteil des Bundesge- richts 7B_1139/2024 vom 18. November 2024 E. 4.6.2.2). Im Gegensatz zu anderen Privat- bzw. Parteigutachten darf einem FMH-Gutachten aber praxisgemäss volle Beweiskraft zuerkannt werden, sofern die sachverstän- dige Person das Gutachten aufgrund vollständiger Informationen erstellt - 13 - hat und solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Ex- pertise sprechen (vgl. dazu BGE 135 V 465 E. 4.4, 143 V 124 E. 2.2.3; vgl. auch den Leitfachen SAMW/FMH, Kapitel 7.2, S. 164, Fn. 573). Vorliegend stellte die FMH-Gutachterstelle, welche durch die Verbindung der Schweizer Ärzte FMH geführt wird (Art. 1 Abs. 1 Reglement FMH-Gut- achterstelle), den Antrag des Beschwerdeführers dem Delegierten der H._____ als zuständiger Fachgesellschaft zu (Art. 12 Abs. 1 Reglement FMH-Gutachterstelle). Die H._____ nahm den Antrag nicht an und die FMH-Gutachterstelle erliess einen sog. Nichteintretensentscheid (Art. 12 Abs. 3 Reglement FMH-Gutachterstelle), wobei sie den Namen des Dele- gierten der H._____ nicht bekannt zu geben hatte (Art. 12 Abs. 4 Regle- ment FMH-Gutachterstelle). Eine Gutachternomination (vgl. Art. 12 Abs. 2 und Art. 13 Reglement FMH-Gutachterstelle) und ein Begutachtungsver- fahren (vgl. dazu Art. 14 ff. Reglement FMH-Gutachterstelle) fanden somit nicht statt und es liegt entgegen der Annahme des Beschuldigten daher auch kein (aussergerichtliches) FMH-Gutachten vor. 5.2.4. Was vorliegt, ist ein von der FMH-Gutachterstelle anonymisiertes Schrei- ben der H._____ (bzw. einem Delegierten) vom 22. Juni 2022, welches Be- handlungsfehler des Beschuldigten verneint. Indessen war dieses Schrei- ben nicht mit derselben Sorgfalt und demselben Bemühen um Objektivität wie ein Gutachten für ein Gericht zu erstatten (vgl. in diesem Zusammen- hang das direkt an den Beschuldigten als Kollege gerichtete Schreiben von Prof. Dr. med. J._____ als Past-Präsident der H._____ vom 24. April 2024, Beilage zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 17. Januar 2025 bzw. Beilage zur Beschwerdeantwort des Beschul- digten vom 12. Februar 2025). Zudem ist unklar, welche Unterlagen der schreibenden Person vorlagen und ohnehin kann einem derartigen anony- men Schreiben nicht die Qualität eines quasi-gerichtlichen Gutachtens zu- kommen, zumal sich aufgrund der Anonymisierung nicht prüfen lässt, ob beispielsweise eine Befangenheit vorliegt. Des Weiteren stellt (auch) das vorhandene Gutachten von Prof. Dr. med. D._____ vom 12. Januar 2020, welches Sorgfaltspflichtsverletzungen des Beschuldigten bzw. eine mangelhafte Aufklärung bejaht, in prozessualer Hinsicht lediglich eine Parteibehauptung dar (BGE 141 IV 369 E. 6.2 mit Verweis auf BGE 132 III 83 E. 3.4 und BGE 127 I 73 E. 3f/bb). Es kann allerdings (ebenfalls) zur beweismässigen Abklärung des medizinischen Sachverhalts beitragen und ist folglich im Rahmen der freien Beweiswürdi- gung zu berücksichtigen (BGE 141 IV 369 E. 6.2; BGE 124 II 219 E. 6c/bb; vgl. auch BGE 125 V 351 E. 3c). Ein Parteigutachten ist immerhin geeig- net, die Erstellung eines (zusätzlichen) Gutachtens zu rechtfertigen oder darzulegen, dass das gerichtliche oder amtliche Gutachten mangelhaft oder nicht schlüssig ist (BGE 141 IV 369 E. 6.2; 141 IV 305 E. 6.6.1). - 14 - Ähnlich verhält es sich mit dem Kommentar von Prof. Dr. med. D._____ vom 16. September 2022 zum anonymisierten Schreiben der H._____ vom 22. Juni 2022 an die FMH-Gutachterstelle, dem Auszug aus dem neurochi- rurgischen Gutachten von Prof. Dr. med. D._____ in einem anderen Fall vom 20. März 2013 (act. 78 ff.), dem Bericht des Zweitmeinungsinstituts E._____ vom 8. Mai 2023 – welches Verletzungen von Aufklärungspflich- ten bejaht – sowie der Stellungnahme der G._____ AG vom 31. Ja- nuar 2022, welche keine Sorgfaltspflichtsverletzungen des Beschuldigten erkennt und eine rechtsgenügliche Aufklärung bzw. hypothetische Einwilli- gung bejaht (vgl. zum Ganzen auch LUCREZIA GLANZMANN-TARNUTZER, Der Beweiswert medizinischer Erhebungen im Zivil-, Straf- und Sozialversiche- rungsprozess, in AJP 2005 S. 73 ff.). 5.2.5. Vorliegend stehen sich somit hinsichtlich der Frage, ob die beim Beschul- digten vorgenommenen Operationen nach den Regeln der ärztlichen Sorg- falt durchgeführt wurden und der Beschwerdeführer in diese eingewilligt hat, sich diametral widersprechende Parteibehauptungen gegenüber. Ins- besondere vertreten Prof. Dr. med. D._____ und die H._____ bzw. deren Delegierter gegensätzliche Ansichten zur Frage, ob vorliegend von einem Vorgehen lege artis ausgegangen werden kann bzw. ob der Beschwerde- führer in die Operationen eingewilligt hat. Zwar hat Prof. Dr. med. D._____ offensichtlich im Jahr 2023 auf seine Ehrenmitgliedschaft in der H._____ verzichtet bzw. trat er aus der H._____ aus (vgl. Schreiben von Prof. Dr. med. J._____ als Past-Präsident der H._____ vom 24. April 2024, Beilage zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 17. Januar 2025 bzw. Beilage zur Beschwerdeantwort des Beschuldigten vom 12. Februar 2025), allerdings wird von Prof. Dr. med. J._____ nicht weiter begründet, weshalb das Gutachten von Prof. Dr. med. D._____ in vorliegender Sache die Grenzen eines objektiven Gutachtens überschritten habe. Auch wenn den Einschätzungen von Prof. Dr. med. D._____ als Par- teigutachten nicht derselbe Stellenwert zukommt wie einem amtlichen Gut- achten oder FMH-Gutachten, handelt es sich dabei doch um eine Fachmei- nung, welche nicht als von vorneherein unzutreffend bezeichnet werden kann. Es drängen sich insbesondere keine Anhaltspunkte auf, nach wel- chen die Ausführungen von Prof. Dr. med. D._____ von vorneherein als offensichtlich ungeeignet erscheinen, die Erstellung eines amtlichen Gut- achtens zu rechtfertigen. Vorliegend verfügen die Staatsanwaltschaft und die Gerichte nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Feststellung oder Beurteilung des entscheidrelevanten Sachverhalts erfor- derlich sind, und ein Verzicht auf ein Gutachten drängt sich auch aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht auf, weshalb der Beizug einer sachverständigen Personen angezeigt ist (Art. 182 StPO). Entscheide dür- fen nicht ausschliesslich auf Parteigutachten abgestützt werden (BGE 141 IV 369 E. 6.2 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_438/ 2011 vom 18. Oktober 2011 E. 2.4.3 [Letzteres zum gesetzlich - 15 - vorgeschriebenen Gutachten gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB]; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2014 vom 4. November 2014 E. 1.6 = Pra 2015, Nr. 38, S. 312 f., inkl. dortigen Bemerkungen zum Verhältnis von Art. 182 StPO zu den direkt aus dem Strafgesetzbuch fliessenden Pflichten zum Beizug eines Gutachtens). Zusammenfassend kann nicht von einer klaren Sachlage ausgegangen werden, welche die Strafbarkeit des Beschuldigten offensichtlich aus- schliessen und die Einstellung des Verfahrens (zum jetzigen Zeitpunkt) rechtfertigen würde. Insbesondere erscheint der massgebliche Sachverhalt noch nicht hinreichend ermittelt. Die Einschätzungen von Prof. Dr. med. D._____ werfen Fragen auf, die nur durch ein amtliches Gutachten zu be- antworten sind. 5.3. Somit kann derzeit bereits aufgrund der offenen Frage des Vorliegens einer Sorgfaltspflichtverletzung im Rahmen der Operationen vom 8. Juni 2015, 14. Juli 2015 und 31. Juli 2015 nicht gesagt werden, dass der Beschuldigte den Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung offensichtlich nicht erfüllt hat. Damit sind die Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens nicht erfüllt. Unter diesen Umständen erübrigen sich Ausfüh- rungen zum weiteren vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorwurf, die Aufklärung sei nicht lege artis erfolgt und somit hätten die Behandlungen ohne Einwilligung stattgefunden. 6. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 9. Dezember 2024 aufzuheben. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 7. 7.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kos- ten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittel- instanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Diese letztgenannte Bestimmung bezieht sich insbesondere auf kassatorische Entscheide über Beschwerden gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 25 zu Art. 428 StPO). Der Beschwerdeführer obsiegt mit seiner Beschwerde ganz überwiegend. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. - 16 - 7.2. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Rahmen seines Obsiegens richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom noch offenen Ausgang des Strafverfah- rens ab. Eine allfällige Entschädigung wird somit im Endentscheid und in Abhängigkeit vom Verfahrensausgang zu behandeln und zu verlegen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO, vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3). 7.3. Dem Beschuldigten ist ausgangsgemäss keine Entschädigung zuzuspre- chen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 9. Dezember 2024 aufgeho- ben. 2. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). - 17 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 2. April 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli