5.6. Auch ansonsten ist nicht ersichtlich, warum die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau angeordnete Verlängerung der Untersuchungshaft unverhältnismässig sein sollte. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung seiner amtlichen Verteidigerin ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 Satz 1 StPO). - 11 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.