Selbst das Bundesgericht erachtet dieses Argument offensichtlich als abwegig, hielt es diesem im Urteil 1B_32/2019 vom 8. Februar 2019 in E. 4.4 doch einzig entgegen, dass ein Abwesenheitsverfahren das Fluchtrisiko ebenfalls nicht entkräften könne. Im Urteil 1B_375/2014 vom 15. Dezember 2014 bejahte es die Fluchtgefahr und ging auf die vorinstanzliche Begründung, wonach beim Fernbleiben der beschuldigten Person das Abwesenheitsverfahren durchgeführt werden könne, mit keinem Wort ein. Folglich hat es damit sein Bewenden.