Es ist zudem nicht am Zwangsmassnahmengericht, im Zusammenhang mit einer Fluchtgefahr Überlegungen hinsichtlich eines möglichen Abwesenheitsverfahrens anzustellen. Dies ist derart offensichtlich, dass dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau nicht als Verletzung seiner Begründungspflicht zum Vorwurf gemacht werden kann, auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht näher eingegangen zu sein. Selbst das Bundesgericht erachtet dieses Argument offensichtlich als abwegig, hielt es diesem im Urteil 1B_32/2019 vom 8. Februar 2019 in E. 4.4 doch einzig entgegen, dass ein Abwesenheitsverfahren das Fluchtrisiko ebenfalls nicht entkräften könne.