5.5. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Möglichkeit eines Abwesenheitsverfahrens sind sachfremd. Die Durchführung eines Strafverfahrens stellt keinen Selbstzweck dar, sondern soll zu einem Strafrechtsentscheid mit Vollzug der Strafe führen. Zweck der Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist es gerade, die Anwesenheit des Beschuldigten im Strafverfahren zu gewährleisten und damit auch, ein Abwesenheitsverfahren, wenn es denn überhaupt möglich ist, zu verhindern. Es ist zudem nicht am Zwangsmassnahmengericht, im Zusammenhang mit einer Fluchtgefahr Überlegungen hinsichtlich eines möglichen Abwesenheitsverfahrens anzustellen.