Fluchtgefahr durch Verweigerung des Ausgangs zu begegnen. Abgesehen davon wäre darin auch keine mildere Ersatzmassnahme i.S.v. Art. 237 Abs. 1 StPO zu sehen, weil solch eine Ausgangsverweigerung ebenso wie Untersuchungshaft freiheitsentziehend wäre, mit dem einzigen Unterschied, dass der Freiheitsentzug nicht in einer Strafvollzugsanstalt stattfände, sondern im Bundesasylzentrum Brugg. Auch andere Ersatzmassnahmen, mit welchen sich der festgestellten Fluchtgefahr wirksam begegnen liesse, sind nicht ersichtlich.