5.4. Warum der Beschwerdeführer die Fluchtgefahr dadurch gebannt sieht, weil er sich beim Verlassen der Asylunterkunft jeweils ordnungsgemäss abzumelden habe und einen Ausgangsschein erhalte, ist nicht einsichtig. Zwar kann gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. b der Verordnung des EJPD über den Betrieb von Zentren des Bundes und Unterkünften an den Flughäfen (AS 2019 1) "die Disziplinarbehörde" Asylsuchenden als Disziplinarmassnahme den Ausgang verweigern (vgl. hierzu auch das Betriebskonzept Unterbringung [BEKO] des Staatssekretariats für Migration SEM, S. 17 f. [abrufbar unter < https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/asylverfahren/asylregionenbaz.html >).