a StGB in Aussicht. Dies legt nahe, dass die rechtliche Qualifikation gerade der Diebstahlsvorwürfe nicht ohne Weiteres klar ist und dementsprechend von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit entsprechender Sorgfalt zu begründen sein wird. In Berücksichtigung dieser Umstände erscheint die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bis zum 3. Mai 2025 gewährte Verlängerung der Untersuchungshaft noch angemessen, zumal dadurch auch noch keine Gefahr von Überhaft (Art. 212 Abs. 3 StPO) begründet wird.