Es geht um relativ viele Delikte und der Beschwerdeführer ist nur teilweise geständig. Sprach die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau im Haftverlängerungsgesuch noch von einem dringenden Tatverdacht auf mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahl i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), stellte sie in ihrer Parteimitteilung vom 4. Februar 2025 eine Anklage wegen gewerbsmässigen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 lit. a StGB in Aussicht.