Zu beachten ist aber, dass auch der mit Parteimitteilung vom 4. Februar 2025 angezeigte Verfahrensabschluss mittels Anklage eine gewisse Zeit benötigt. So räumte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau dem Beschwerdeführer in der besagten Parteimitteilung vom 4. Februar 2025 eine (soweit ersichtlich allerdings nicht terminierte) Beweisergänzungsfrist ein, weshalb weitere Untersuchungshandlungen zumindest nicht ausgeschlossen erscheinen. Sodann ist zu beachten, dass auch die eigentliche Anklageverfassung eine gewisse Zeit benötigt. Es geht um relativ viele Delikte und der Beschwerdeführer ist nur teilweise geständig.