5.3. Nachdem die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau im Haftverlängerungsgesuch zur Verhältnismässigkeit der beantragten Haftverlängerung ausgeführt hatte, schnellstmöglich Anklage erheben zu wollen, und sie offenbar am 4. Februar 2025 eine entsprechende Parteimitteilung erlassen hat (Beschwerdebeilage 4), lässt sich die Haftverlängerung zwar nicht mehr ohne Weiteres mit konkret noch anstehenden Untersuchungshandlungen rechtfertigen. Zu beachten ist aber, dass auch der mit Parteimitteilung vom 4. Februar 2025 angezeigte Verfahrensabschluss mittels Anklage eine gewisse Zeit benötigt.