Zudem habe er sich beim Verlassen der Asylunterkunft jeweils ordnungsgemäss abgemeldet (Ausgangsschein) und sei stets zurückgekehrt. Diese Meldeauflage sei vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau nicht als mildere Ersatzmassnahme geprüft worden (Rz. 12). Entgegen seinem Vorbringen habe das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auch nicht geprüft, warum ein Abwesenheitsverfahren nicht angemessen sein könnte. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hätte das öffentliche Interesse an der Vermeidung einer Flucht -9-