5.2. Der Beschwerdeführer führte mit Beschwerde aus, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 4. Februar 2025 eine Parteimitteilung betreffend Verfahrensabschluss erlassen habe. Von weiteren Ermittlungs- oder Untersuchungshandlungen sei darin nicht gesprochen worden. Somit sei völlig unklar, auf welche Ermittlungshandlungen sich das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bezogen habe und wer diese durchführen solle (Rz. 11).