5. 5.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau begründete die Verhältnismässigkeit der von ihm angeordneten Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate in seiner E. 6.5 damit, dass diese Verlängerung angesichts der anstehenden Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen und der Schwere der Tatvorwürfe zeitlich verhältnismässig sei. Geeignete Ersatzmassnahmen bestünden, wie von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts bereits mit Entscheid SBK.2024.325 vom 5. Dezember 2024 (in E. 7.3) festgestellt, weiterhin keine.