Seine sinngemässen Ausführungen, dass ihm derartige Überlegungen gar nicht möglich seien, weil er wegen fehlender Kenntnisse des hiesigen Strafrechtssystems die ihm wegen seiner mutmasslichen Delinquenz drohenden rechtlichen Konsequenzen gar nicht zu erfassen vermöge, wirken nicht überzeugend. Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr ist daher mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zu bejahen.