Warum sich der Beschwerdeführer diesem Risiko weiter aussetzen sollte, wenn er es durch Flucht ins nahe Ausland vermeiden könnte, ist nicht einsichtig, zumal es keine konkreten Hinweise dafür gibt, dass den Beschwerdeführer etwas anderes als seine deliktische Tätigkeit, der er auch im nahen Ausland nachgehen könnte, in der Schweiz hält. Seine sinngemässen Ausführungen, dass ihm derartige Überlegungen gar nicht möglich seien, weil er wegen fehlender Kenntnisse des hiesigen Strafrechtssystems die ihm wegen seiner mutmasslichen Delinquenz drohenden rechtlichen Konsequenzen gar nicht zu erfassen vermöge, wirken nicht überzeugend.