drohenden Strafen vor Augen geführt wurde. Auch kann dem amtlich verteidigen Beschwerdeführer nicht entgangen sein, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nunmehr einen gewerbsmässigen Diebstahl i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 lit. a StGB zur Anklage bringen will, was mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft wird.