Insofern ist naheliegenderweise davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Haftentlassung, sollte er nicht sofort ins Ausland fliehen, seine bisherige Deliktsserie in der Schweiz solange fortsetzen würde, bis schliesslich das damit stetig anwachsende Risiko, deswegen mit auch ihn beeindruckenden Strafen belegt zu werden, ihn zu einer Flucht veranlassen würde. Dafür, dass diese Grenze mutmasslich bereits erreicht oder zumindest nicht fern ist, spricht, dass dem Beschwerdeführer mit der seit dem 3. November 2024 andauernden Untersuchungshaft erstmals die Schwere der ihm nunmehr -8-