Sie scheinen ihn aber auch nicht dahingehend beeindruckt zu haben, dass er sich deswegen seitdem wohlverhalten hätte, wie gerade der mutmassliche Vorfall vom 3. November 2024 zeigt. Insofern ist naheliegenderweise davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Haftentlassung, sollte er nicht sofort ins Ausland fliehen, seine bisherige Deliktsserie in der Schweiz solange fortsetzen würde, bis schliesslich das damit stetig anwachsende Risiko, deswegen mit auch ihn beeindruckenden Strafen belegt zu werden, ihn zu einer Flucht veranlassen würde.