Warum dem Beschwerdeführer eine Ausreise in ein Nachbarland der Schweiz (etwa wegen seiner finanziellen Verhältnisse oder fehlender Ausweispapiere) nicht möglich sein sollte, ist nur schon deshalb nicht einsichtig. Selbst wenn der Beschwerdeführer mit der hiesigen Rechtsordnung nicht vertraut sein sollte, musste ihm zudem doch bewusst sein, dass er mit den von ihm mutmasslich begangenen Straftaten den Erfolg seines Asylantrags erheblich gefährdete, sei es, weil er so die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu seiner Flüchtlingseigenschaft gefährdete oder einen möglichen Asylausschlussgrund schuf (vgl. hierzu Art. 31a Abs. 4 und Art.