So reiste der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben von Spanien herkommend über Frankreich am 24. August 2024 in die Schweiz ein (delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 3. November 2024, zu Frage 49). Warum dem Beschwerdeführer eine Ausreise in ein Nachbarland der Schweiz (etwa wegen seiner finanziellen Verhältnisse oder fehlender Ausweispapiere) nicht möglich sein sollte, ist nur schon deshalb nicht einsichtig.