4.6. Warum das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau nicht auf diese Ausführungen hätte verweisen dürfen, ist auch in Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers mit Beschwerde nicht ersichtlich. Vielmehr hat der dringende Tatverdacht seit dem Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts, als der dringende Tatverdacht -7-