Der Einwand des Beschwerdeführers, das hiesige Strafrechtssystem nicht zu kennen, verfange nicht, sei er anlässlich der Eröffnung seiner Festnahme am 3. November 2024 doch darauf hingewiesen worden, dass ihm im Falle seiner Verurteilung eine längere Freiheitsstrafe und eine Landesverweisung drohe. Insgesamt sei die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschwerdeführer dem Strafverfahren im Falle einer Haftentlassung durch Flucht oder Untertauchen entziehen würde, angesichts seiner fehlenden Bindung zur Schweiz und den bei einer Verurteilung drohenden Konsequenzen sehr hoch.