4.5. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts hatte in ihrem Entscheid SBK.2024.325 vom 5. Dezember 2024, auf welchen das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verwies, in E. 5.3 festgehalten, dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsangehöriger sei, nach eigener Angabe am 24. August 2024 in die Schweiz eingereist sei, sich zuvor in Spanien und Frankreich aufgehalten habe und keine Verwandten in der Schweiz habe, sondern nur einen Kollegen. Damit verfüge er über keinerlei Bindung zur Schweiz. Wie es sich mit seiner anlässlich der Eröffnung seiner Festnahme gemachten Aussage verhalte, die Schweiz verlassen zu wollen, könne offenbleiben.