Hilfe der hiesigen Behörden angewiesen, fehlten ihm doch die für eine Rückreise notwendigen finanziellen Mittel und Ausweispapiere (Rz. 10). 4.4. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verwies mit Beschwerdeantwort auf die Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau.