Weil er der Landessprache nicht mächtig sei und das Schweizer Strafrechtssystem nicht kenne, hätten ihn diese Verfahren und die daraus resultierenden Strafbefehle nicht veranlasst, die Schweiz zu verlassen. Ein kurzer Hinweis auf eine möglicherweise lange Haftstrafe ändere nichts daran, dass er die ihm drohenden rechtlichen Konsequenzen nicht kenne (Rz. 9). Bei seiner Einvernahme vom 10. Januar 2025 (zu Frage 83) habe er ausgesagt, gerne in der Schweiz arbeiten und seine Eltern unterstützen zu wollen. Voraussetzung hierfür wäre die Gutheissung seines Asylgesuchs. Bei Nichtaufnahme wäre er für eine Rückreise in sein Heimatland (Algerien) auf die -6-