4.3. Der Beschwerdeführer verwies mit Beschwerde auf seine mit Stellungnahme vom 3. Februar 2025 gemachten Ausführungen, wonach er bereits vor seiner Festnahme am 3. November 2024 in diverse Strafuntersuchungen involviert gewesen sei. Er sei bereits mehrmals von der Polizei angehalten und in Polizeihaft versetzt worden. In den Kantonen Basel-Stadt und Solothurn sei er zudem jeweils per Strafbefehl verurteilt worden. Weil er der Landessprache nicht mächtig sei und das Schweizer Strafrechtssystem nicht kenne, hätten ihn diese Verfahren und die daraus resultierenden Strafbefehle nicht veranlasst, die Schweiz zu verlassen.