4.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verwies zur von ihm bejahten Fluchtgefahr in seiner E. 5.4 auf den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2024.325 vom 5. Dezember 2024, dessen E. 5.3 auch in Berücksichtigung der Ausführungen des Beschwerdeführers nach wie vor aktuell sei.