standen. Ob bezüglich der Diebstähle auch von einem dringenden Tatverdacht auf gewerbsmässigen Diebstahl gesprochen werden könnte (vgl. hierzu Mitteilung des Verfahrensabschlusses vom 4. Februar 2025 [Beschwerdebeilage 4]), kann offenbleiben. 4. 4.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte den von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau im Haftverlängerungsgesuch geltend gemachten besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Die theoretischen Grundlagen dieser Prüfung legte es in seiner E. 5.1 zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden.