Beschwerdeführer vorgeworfenen Nichtbehandlung dieser Frage lässt sich daher nicht ableiten, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den dringenden Tatverdacht mit einer ungenügenden oder falschen Begründung bejaht hätte. Derartiges ist auch ansonsten nicht ersichtlich. Die vom Beschwerdeführer auch mit Beschwerde nicht substantiiert bestrittenen Ausführungen des Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zum dringenden Tatverdacht wirken vielmehr überzeugend. Der von ihm festgestellte dringende Tatverdacht (auf mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung und mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruch) ist dementsprechend nicht zu bean-