Der Beschwerdeführer bestritt mit Beschwerde diese Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau nicht, sondern warf ihm einzig vor, auf seine bereits mit Stellungnahme vom 3. Februar 2025 aufgeworfene Frage, was die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau angesichts der bereits erhobenen Beweise noch abzuklären gedenke, nicht eingegangen zu sein (Rz. 6 f.). Diese Frage weist allenfalls einen Bezug zur Verhältnismässigkeit (bzw. Notwendigkeit) der von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragten und vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau gewährten Verlängerung der Untersuchungshaft auf, nicht aber zur Frage, ob ein dringender Tatverdacht vorliegt oder nicht. Aus