3.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hielt in seiner E. 3.3 zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 3. Februar 2025 (einzig) die Frage aufgeworfen habe, was die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau angesichts der bereits erhobenen Beweise noch abzuklären gedenke (vgl. hierzu Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 3. Februar 2025, Rz. 3 ff.). Weiter würdigte es in seiner E. 3.4 die einzelnen Vorbringen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und kam zum Schluss, dass gestützt darauf hinsichtlich aller Vorkommnisse – bzw. hinsichtlich der Vorwürfe des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen, teil-