Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete den dringenden Tatverdacht in Bezug auf die einzelnen Vorkommnisse in ihrem Haftverlängerungsgesuch zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer (teilweise) geständig sei oder dass überzeugende Beweismittel vorlägen (beim Beschwerdeführer sichergestelltes Deliktsgut, Schuhspuren, eine belastende Zeugenaussage, DNA-Hits oder Videoaufzeichnungen).