3. 3.1. Für die theoretischen Grundlagen, nach denen das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts zu prüfen ist, kann auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau in seiner E. 3.1 verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau machte im Haftverlängerungsgesuch in Bezug auf folgende Vorkommnisse einen dringenden Tatverdacht geltend: - Am 19. Oktober 2024 im Manor Baden begangener Diebstahl von Kleidungsstücken im Wert von Fr. 1'196.00 -4-