3. 3.1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde vom 17. Februar 2025 (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse) die Aufhebung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 5. Februar 2025 und seine umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft. -3- 3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilte mit Eingabe vom 19. Februar 2025 mit, unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde zu verzichten.