2.2. Der Beschwerdeführer beantragte mit Stellungnahme vom 3. Februar 2025 die Abweisung des Haftverlängerungsgesuchs und seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft. 2.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verlängerte die Untersuchungshaft mit Verfügung vom 5. Februar 2025 einstweilen bis zum 3. Mai 2025. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 6. Februar 2025 zugestellt.