1.2. Der Beschwerdeführer wurde am 3. November 2024 festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 6. November 2024 einstweilen bis zum 3. Februar 2025 in Untersuchungshaft versetzt. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts wies eine vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit (unangefochten in Rechtskraft erwachsenem) Entscheid SBK.2024.325 vom 5. Dezember 2024 ab. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau stellte am 24. Januar 2025 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ein Gesuch um Verlängerung der Untersuchungshaft einstweilen bis zum 3. Mai 2025.