Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.39 (HA.2025.56; STA.2024.12453) Art. 60 Entscheid vom 26. Februar 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Carmen Kloter, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 5. Februar 2025 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen den Beschwerdefüh- rer eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahl (bzw. gemäss Anzeige des Verfahrensabschlusses vom 4. Februar 2025 auf gewerbsmässigen Diebstahl), mehrfache Sach- beschädigung und mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruch. 1.2. Der Beschwerdeführer wurde am 3. November 2024 festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 6. November 2024 einstweilen bis zum 3. Februar 2025 in Untersuchungs- haft versetzt. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts wies eine vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Be- schwerde mit (unangefochten in Rechtskraft erwachsenem) Entscheid SBK.2024.325 vom 5. Dezember 2024 ab. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau stellte am 24. Januar 2025 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ein Gesuch um Verlängerung der Untersuchungshaft einstweilen bis zum 3. Mai 2025. 2.2. Der Beschwerdeführer beantragte mit Stellungnahme vom 3. Februar 2025 die Abweisung des Haftverlängerungsgesuchs und seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft. 2.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verlängerte die Un- tersuchungshaft mit Verfügung vom 5. Februar 2025 einstweilen bis zum 3. Mai 2025. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 6. Februar 2025 zugestellt. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde vom 17. Februar 2025 (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse) die Aufhebung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kan- tons Aargau vom 5. Februar 2025 und seine umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft. -3- 3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilte mit Eingabe vom 19. Februar 2025 mit, unter Hinweis auf die Begründung der ange- fochtenen Verfügung auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde zu ver- zichten. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeant- wort vom 20. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- folgen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO kann die verhaftete Person Entscheide über die Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde anfechten. Auf die frist- und formgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist damit einzutreten. 2. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt als allgemeinen Haft- grund einen dringenden Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie als besonderen Haftgrund Flucht- (lit. a), Kollusions- (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) voraus. Sie muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Mass- nahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO; vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 3.1). 3. 3.1. Für die theoretischen Grundlagen, nach denen das Vorliegen eines drin- genden Tatverdachts zu prüfen ist, kann auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau in seiner E. 3.1 verwie- sen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau machte im Haftverlängerungsge- such in Bezug auf folgende Vorkommnisse einen dringenden Tatverdacht geltend: - Am 19. Oktober 2024 im Manor Baden begangener Diebstahl von Kleidungsstücken im Wert von Fr. 1'196.00 -4- - Am 24. Oktober 2024 begangener Diebstahl von Fr. 10.00 aus einem in Staufen abgestellten Personenwagen - Am 26. Oktober 2024 während einer Zugfahrt von Brugg nach Frick be- gangener Diebstahl eines Mobiltelefons eines Mitreisenden - Am 28. Oktober 2024 unter Verursachung eines Sachschadens von Fr. 800.00 in einem Ladenlokal in Dulliken begangener Diebstahl von Fr. 950.00 - Am 29. Oktober 2024 im Manor Baden begangener Diebstahl von Kleidungsstücken im Wert von Fr. 1'296.00 - Am 3. November 2024 vermutlich zur Begehung eines Vermögensde- likts mit Beschädigung der Eingangstür erfolgter Versuch, ins Café […] in Brugg einzubrechen Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete den dringenden Tat- verdacht in Bezug auf die einzelnen Vorkommnisse in ihrem Haftverlänge- rungsgesuch zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer (teil- weise) geständig sei oder dass überzeugende Beweismittel vorlägen (beim Beschwerdeführer sichergestelltes Deliktsgut, Schuhspuren, eine belastende Zeugenaussage, DNA-Hits oder Videoaufzeichnungen). 3.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hielt in seiner E. 3.3 zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 3. Februar 2025 (einzig) die Frage aufgeworfen habe, was die Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau angesichts der bereits erhobenen Beweise noch abzuklären gedenke (vgl. hierzu Stellungnahme des Beschwerdefüh- rers vom 3. Februar 2025, Rz. 3 ff.). Weiter würdigte es in seiner E. 3.4 die einzelnen Vorbringen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und kam zum Schluss, dass gestützt darauf hinsichtlich aller Vorkommnisse – bzw. hinsichtlich der Vorwürfe des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen, teil- weise versuchten Hausfriedensbruchs – ein dringender Tatverdacht vor- liege. 3.4. Der Beschwerdeführer bestritt mit Beschwerde diese Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau nicht, sondern warf ihm einzig vor, auf seine bereits mit Stellungnahme vom 3. Februar 2025 auf- geworfene Frage, was die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau angesichts der bereits erhobenen Beweise noch abzuklären gedenke, nicht eingegangen zu sein (Rz. 6 f.). Diese Frage weist allenfalls einen Bezug zur Verhältnismässigkeit (bzw. Notwendigkeit) der von der Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau beantragten und vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau gewährten Verlängerung der Untersuchungshaft auf, nicht aber zur Frage, ob ein dringender Tatverdacht vorliegt oder nicht. Aus der dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau vom -5- Beschwerdeführer vorgeworfenen Nichtbehandlung dieser Frage lässt sich daher nicht ableiten, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den dringenden Tatverdacht mit einer ungenügenden oder falschen Begründung bejaht hätte. Derartiges ist auch ansonsten nicht ersichtlich. Die vom Beschwerdeführer auch mit Beschwerde nicht substantiiert bestrittenen Ausführungen des Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zum dringenden Tatverdacht wirken vielmehr überzeugend. Der von ihm festgestellte dringende Tatverdacht (auf mehrfachen, teilweise ver- suchten Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung und mehrfachen, teil- weise versuchten Hausfriedensbruch) ist dementsprechend nicht zu bean- standen. Ob bezüglich der Diebstähle auch von einem dringenden Tatver- dacht auf gewerbsmässigen Diebstahl gesprochen werden könnte (vgl. hierzu Mitteilung des Verfahrensabschlusses vom 4. Februar 2025 [Beschwerdebeilage 4]), kann offenbleiben. 4. 4.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte den von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau im Haftverlängerungsgesuch geltend gemachten besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Die theoretischen Grundlagen dieser Prüfung legte es in seiner E. 5.1 zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden. 4.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verwies zur von ihm bejahten Fluchtgefahr in seiner E. 5.4 auf den Entscheid der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2024.325 vom 5. Dezember 2024, dessen E. 5.3 auch in Berücksichtigung der Ausführungen des Be- schwerdeführers nach wie vor aktuell sei. 4.3. Der Beschwerdeführer verwies mit Beschwerde auf seine mit Stellung- nahme vom 3. Februar 2025 gemachten Ausführungen, wonach er bereits vor seiner Festnahme am 3. November 2024 in diverse Strafuntersuchun- gen involviert gewesen sei. Er sei bereits mehrmals von der Polizei ange- halten und in Polizeihaft versetzt worden. In den Kantonen Basel-Stadt und Solothurn sei er zudem jeweils per Strafbefehl verurteilt worden. Weil er der Landessprache nicht mächtig sei und das Schweizer Strafrechtssystem nicht kenne, hätten ihn diese Verfahren und die daraus resultierenden Strafbefehle nicht veranlasst, die Schweiz zu verlassen. Ein kurzer Hinweis auf eine möglicherweise lange Haftstrafe ändere nichts daran, dass er die ihm drohenden rechtlichen Konsequenzen nicht kenne (Rz. 9). Bei seiner Einvernahme vom 10. Januar 2025 (zu Frage 83) habe er ausgesagt, gerne in der Schweiz arbeiten und seine Eltern unterstützen zu wollen. Voraus- setzung hierfür wäre die Gutheissung seines Asylgesuchs. Bei Nichtauf- nahme wäre er für eine Rückreise in sein Heimatland (Algerien) auf die -6- Hilfe der hiesigen Behörden angewiesen, fehlten ihm doch die für eine Rückreise notwendigen finanziellen Mittel und Ausweispapiere (Rz. 10). 4.4. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verwies mit Beschwerdeantwort auf die Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau. 4.5. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts hatte in ihrem Entscheid SBK.2024.325 vom 5. Dezember 2024, auf welchen das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verwies, in E. 5.3 festge- halten, dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsangehöriger sei, nach eigener Angabe am 24. August 2024 in die Schweiz eingereist sei, sich zuvor in Spanien und Frankreich aufgehalten habe und keine Ver- wandten in der Schweiz habe, sondern nur einen Kollegen. Damit verfüge er über keinerlei Bindung zur Schweiz. Wie es sich mit seiner anlässlich der Eröffnung seiner Festnahme gemachten Aussage verhalte, die Schweiz verlassen zu wollen, könne offenbleiben. Unter Bezugnahme auf den Vorfall vom 3. November 2024 betreffend das Café […] in Brugg hatte die Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts weiter ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer angesichts des dringenden Tatverdachts auf eine Katalogstraftat (versuchter Diebstahl und Hausfriedensbruch) eine Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB; mit Hinweis auch auf BGE 144 IV 168 E. 1.4.1) drohe, womit sein weiterer Ver- bleib in der Schweiz stark gefährdet sei. Der Widerruf einer von der Staats- anwaltschaft des Kantons Basel-Stadt mit Strafbefehl vom 18. Oktober 2024 ausgesprochenen bedingten Freiheitsstrafe von 120 Tagen werde zu prüfen sein und auch die Gewährung des bedingten Strafvollzugs er- scheine fraglich. Der Einwand des Beschwerdeführers, das hiesige Straf- rechtssystem nicht zu kennen, verfange nicht, sei er anlässlich der Eröff- nung seiner Festnahme am 3. November 2024 doch darauf hingewiesen worden, dass ihm im Falle seiner Verurteilung eine längere Freiheitsstrafe und eine Landesverweisung drohe. Insgesamt sei die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschwerdeführer dem Strafverfahren im Falle einer Haftent- lassung durch Flucht oder Untertauchen entziehen würde, angesichts seiner fehlenden Bindung zur Schweiz und den bei einer Verurteilung drohenden Konsequenzen sehr hoch. 4.6. Warum das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau nicht auf diese Ausführungen hätte verweisen dürfen, ist auch in Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers mit Beschwerde nicht ersichtlich. Vielmehr hat der dringende Tatverdacht seit dem Entscheid der Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts, als der dringende Tatverdacht -7- einzig das Vorkommnis vom 3. November 2024 betreffend das Café […] in Brugg umfasste, eine deutliche Ausweitung erfahren und ist in den dem Beschwerdeführer im Falle seiner Verurteilung drohenden Sanktionen mehr denn je ein erheblicher Anreiz zur Flucht zwar nicht nach Algerien, aber doch ins nahe Ausland zu sehen. So reiste der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben von Spanien herkommend über Frankreich am 24. August 2024 in die Schweiz ein (delegierte Einvernahme des Be- schwerdeführers vom 3. November 2024, zu Frage 49). Warum dem Be- schwerdeführer eine Ausreise in ein Nachbarland der Schweiz (etwa we- gen seiner finanziellen Verhältnisse oder fehlender Ausweispapiere) nicht möglich sein sollte, ist nur schon deshalb nicht einsichtig. Selbst wenn der Beschwerdeführer mit der hiesigen Rechtsordnung nicht vertraut sein sollte, musste ihm zudem doch bewusst sein, dass er mit den von ihm mut- masslich begangenen Straftaten den Erfolg seines Asylantrags erheblich gefährdete, sei es, weil er so die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu seiner Flüchtlingseigenschaft gefährdete oder einen möglichen Asylausschluss- grund schuf (vgl. hierzu Art. 31a Abs. 4 und Art. 53 lit. c AsylG). Sein Asyl- gesuch scheint dem Beschwerdeführer nicht so wichtig gewesen zu sein, dass es ihn von der mutmasslichen Begehung wiederholter Straftaten hätte abhalten können. Dass es ihm nunmehr wichtig genug sein könnte, um ihn – zwecks Vermeidung der ihm im Falle seiner Verurteilung drohenden straf- rechtlichen Sanktionen – von einer Flucht ins nahe Ausland abzuhalten, erscheint ebenso unwahrscheinlich. Zwar wurden bereits kurz vor der Verhaftung des Beschwerdeführers am 3. November 2024 verschiedene (teilweise zwischenzeitlich mit Strafbefehlen abgeschlossene) Strafuntersuchungen gegen den Be- schwerdeführer eröffnet (von der Staatsanwaltschaft Baden am 29. Okto- ber 2024 wegen einfachen Diebstahls; von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt am 18. Oktober 2024 wegen Drohung und einfachen Diebstahls; von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 28. Ok- tober 2024 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hin- derung einer Amtshandlung und versuchten einfachen Diebstahls). Diese Strafuntersuchungen scheinen den Beschwerdeführer tatsächlich nicht derart beeindruckt zu haben, dass er deswegen geflohen wäre. Sie schei- nen ihn aber auch nicht dahingehend beeindruckt zu haben, dass er sich deswegen seitdem wohlverhalten hätte, wie gerade der mutmassliche Vor- fall vom 3. November 2024 zeigt. Insofern ist naheliegenderweise davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Haftentlassung, sollte er nicht sofort ins Ausland fliehen, seine bisherige Deliktsserie in der Schweiz solange fortsetzen würde, bis schliesslich das damit stetig an- wachsende Risiko, deswegen mit auch ihn beeindruckenden Strafen belegt zu werden, ihn zu einer Flucht veranlassen würde. Dafür, dass diese Grenze mutmasslich bereits erreicht oder zumindest nicht fern ist, spricht, dass dem Beschwerdeführer mit der seit dem 3. November 2024 andauernden Untersuchungshaft erstmals die Schwere der ihm nunmehr -8- drohenden Strafen vor Augen geführt wurde. Auch kann dem amtlich ver- teidigen Beschwerdeführer nicht entgangen sein, dass die Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau nunmehr einen gewerbsmässigen Diebstahl i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 lit. a StGB zur Anklage bringen will, was mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft wird. Warum sich der Beschwerdeführer diesem Risiko weiter aussetzen sollte, wenn er es durch Flucht ins nahe Ausland vermeiden könnte, ist nicht ein- sichtig, zumal es keine konkreten Hinweise dafür gibt, dass den Beschwer- deführer etwas anderes als seine deliktische Tätigkeit, der er auch im na- hen Ausland nachgehen könnte, in der Schweiz hält. Seine sinngemässen Ausführungen, dass ihm derartige Überlegungen gar nicht möglich seien, weil er wegen fehlender Kenntnisse des hiesigen Strafrechtssystems die ihm wegen seiner mutmasslichen Delinquenz drohenden rechtlichen Kon- sequenzen gar nicht zu erfassen vermöge, wirken nicht überzeugend. Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr ist daher mit dem Zwangsmassnah- mengericht des Kantons Aargau zu bejahen. 5. 5.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau begründete die Ver- hältnismässigkeit der von ihm angeordneten Verlängerung der Untersu- chungshaft um drei Monate in seiner E. 6.5 damit, dass diese Verlängerung angesichts der anstehenden Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen und der Schwere der Tatvorwürfe zeitlich verhältnismässig sei. Geeignete Ersatzmassnahmen bestünden, wie von der Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts bereits mit Entscheid SBK.2024.325 vom 5. De- zember 2024 (in E. 7.3) festgestellt, weiterhin keine. 5.2. Der Beschwerdeführer führte mit Beschwerde aus, dass die Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau am 4. Februar 2025 eine Parteimitteilung betreffend Verfahrensabschluss erlassen habe. Von weiteren Ermittlungs- oder Unter- suchungshandlungen sei darin nicht gesprochen worden. Somit sei völlig unklar, auf welche Ermittlungshandlungen sich das Zwangsmassnahmen- gericht des Kantons Aargau bezogen habe und wer diese durchführen solle (Rz. 11). Zudem habe er sich beim Verlassen der Asylunterkunft jeweils ordnungs- gemäss abgemeldet (Ausgangsschein) und sei stets zurückgekehrt. Diese Meldeauflage sei vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau nicht als mildere Ersatzmassnahme geprüft worden (Rz. 12). Entgegen seinem Vorbringen habe das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auch nicht geprüft, warum ein Abwesenheitsverfahren nicht angemessen sein könnte. Das Zwangsmassnahmengericht des Kan- tons Aargau hätte das öffentliche Interesse an der Vermeidung einer Flucht -9- mit der Tragweite allfälliger Nachteile eines Abwesenheitsverfahrens in Ab- wägung stellen müssen. Das Strafverfahren könnte auch bei einer Flucht beendet werden (Rz. 13). 5.3. Nachdem die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau im Haftverlängerungs- gesuch zur Verhältnismässigkeit der beantragten Haftverlängerung ausge- führt hatte, schnellstmöglich Anklage erheben zu wollen, und sie offenbar am 4. Februar 2025 eine entsprechende Parteimitteilung erlassen hat (Be- schwerdebeilage 4), lässt sich die Haftverlängerung zwar nicht mehr ohne Weiteres mit konkret noch anstehenden Untersuchungshandlungen recht- fertigen. Zu beachten ist aber, dass auch der mit Parteimitteilung vom 4. Februar 2025 angezeigte Verfahrensabschluss mittels Anklage eine ge- wisse Zeit benötigt. So räumte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau dem Beschwerdeführer in der besagten Parteimitteilung vom 4. Februar 2025 eine (soweit ersichtlich allerdings nicht terminierte) Beweisergänzungsfrist ein, weshalb weitere Untersuchungshandlungen zumindest nicht ausge- schlossen erscheinen. Sodann ist zu beachten, dass auch die eigentliche Anklageverfassung eine gewisse Zeit benötigt. Es geht um relativ viele De- likte und der Beschwerdeführer ist nur teilweise geständig. Sprach die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau im Haftverlängerungsgesuch noch von einem dringenden Tatverdacht auf mehrfachen, teilweise versuchten Dieb- stahl i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), stellte sie in ihrer Parteimitteilung vom 4. Februar 2025 eine Anklage wegen gewerbsmässigen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 lit. a StGB in Aussicht. Dies legt nahe, dass die rechtliche Qualifikation gerade der Diebstahlsvorwürfe nicht ohne Weiteres klar ist und dementsprechend von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit entsprechender Sorgfalt zu be- gründen sein wird. In Berücksichtigung dieser Umstände erscheint die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bis zum 3. Mai 2025 ge- währte Verlängerung der Untersuchungshaft noch angemessen, zumal dadurch auch noch keine Gefahr von Überhaft (Art. 212 Abs. 3 StPO) be- gründet wird. 5.4. Warum der Beschwerdeführer die Fluchtgefahr dadurch gebannt sieht, weil er sich beim Verlassen der Asylunterkunft jeweils ordnungsgemäss abzu- melden habe und einen Ausgangsschein erhalte, ist nicht einsichtig. Zwar kann gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. b der Verordnung des EJPD über den Be- trieb von Zentren des Bundes und Unterkünften an den Flughäfen (AS 2019 1) "die Disziplinarbehörde" Asylsuchenden als Disziplinarmassnahme den Ausgang verweigern (vgl. hierzu auch das Betriebskonzept Unterbringung [BEKO] des Staatssekretariats für Migration SEM, S. 17 f. [abrufbar unter < https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/asylverfahren/asylregionen- baz.html >). Es ist aber nicht an dieser "Disziplinarbehörde" und stellt auch keine Disziplinarmassnahme dar, der vorliegend festgestellten - 10 - Fluchtgefahr durch Verweigerung des Ausgangs zu begegnen. Abgesehen davon wäre darin auch keine mildere Ersatzmassnahme i.S.v. Art. 237 Abs. 1 StPO zu sehen, weil solch eine Ausgangsverweigerung ebenso wie Untersuchungshaft freiheitsentziehend wäre, mit dem einzigen Unterschied, dass der Freiheitsentzug nicht in einer Strafvollzugsanstalt stattfände, sondern im Bundesasylzentrum Brugg. Auch andere Ersatzmassnahmen, mit welchen sich der festgestellten Fluchtgefahr wirksam begegnen liesse, sind nicht ersichtlich. 5.5. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Möglichkeit eines Abwesen- heitsverfahrens sind sachfremd. Die Durchführung eines Strafverfahrens stellt keinen Selbstzweck dar, sondern soll zu einem Strafrechtsentscheid mit Vollzug der Strafe führen. Zweck der Untersuchungs- und Sicherheits- haft ist es gerade, die Anwesenheit des Beschuldigten im Strafverfahren zu gewährleisten und damit auch, ein Abwesenheitsverfahren, wenn es denn überhaupt möglich ist, zu verhindern. Es ist zudem nicht am Zwangsmass- nahmengericht, im Zusammenhang mit einer Fluchtgefahr Überlegungen hinsichtlich eines möglichen Abwesenheitsverfahrens anzustellen. Dies ist derart offensichtlich, dass dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau nicht als Verletzung seiner Begründungspflicht zum Vorwurf ge- macht werden kann, auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwer- deführers nicht näher eingegangen zu sein. Selbst das Bundesgericht er- achtet dieses Argument offensichtlich als abwegig, hielt es diesem im Urteil 1B_32/2019 vom 8. Februar 2019 in E. 4.4 doch einzig entgegen, dass ein Abwesenheitsverfahren das Fluchtrisiko ebenfalls nicht entkräften könne. Im Urteil 1B_375/2014 vom 15. Dezember 2014 bejahte es die Fluchtgefahr und ging auf die vorinstanzliche Begründung, wonach beim Fernbleiben der beschuldigten Person das Abwesenheitsverfahren durchgeführt werden könne, mit keinem Wort ein. Folglich hat es damit sein Bewenden. 5.6. Auch ansonsten ist nicht ersichtlich, warum die vom Zwangsmassnahmen- gericht des Kantons Aargau angeordnete Verlängerung der Untersu- chungshaft unverhältnismässig sein sollte. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit sei- ner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung seiner amtlichen Verteidigerin ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 Satz 1 StPO). - 11 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 62.00, zusammen Fr. 1'062.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 26. Februar 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard