6. Zusammenfassend ist daher auf die Ausstandsbegehren des Gesuchstellers gegen Gerichtspräsident B._____, Oberrichterin C._____, Oberrichter -8- D._____, Oberrichterin E._____ und Oberrichter F._____ sowie die Feststellungsbegehren nicht einzutreten. 7. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Ausstandsgesuche und die Feststellungsbegehren wird nicht eingetreten.