Massgeblich und bindend ist einzig der durch den Antrag veranlasste Entscheid SBK.2022.26 vom 31. März 2022, mit welchem auf die Eingabe nicht eingetreten wurde. Bereits deshalb stösst sein Einwand ins Leere. Die Zuweisung eines Strafverfahrens an ein anderes als das örtlich zuständige Bezirksgericht obliegt einzig der Justizleitung (§ 51 Abs. 2 GOG). Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau ist für ein die Verfahrensumteilung betreffendes Feststellungsbegehren mithin nicht zuständig, weshalb darauf nicht einzutreten ist.