Der Gesuchsteller verkennt, dass es sich beim Schreiben des Bezirksgerichts R._____ vom 21. Januar 2022 lediglich um einen Antrag an die Justizleitung um Verfahrensumteilung handelte, der weder Verfügungscharakter aufweist noch eigenständige Rechts- und Bindungswirkung entfaltet. Am 2. Februar 2022 überwies die Justizleitung die Eingabe des Bezirksgerichts R._____ vom 21. Januar 2022 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau zur Beurteilung. Massgeblich und bindend ist einzig der durch den Antrag veranlasste Entscheid SBK.2022.26 vom 31. März 2022, mit welchem auf die Eingabe nicht eingetreten wurde.