4.4. Der Gesuchsteller macht schliesslich im Rahmen des Ausstandsbegehrens die Nichtigkeit diverser Verfahrenshandlungen in verschiedenen Strafverfahren geltend. Zwar ist grundsätzlich zutreffend, dass die Nichtigkeit jederzeit von Amtes wegen zu beachten ist, jedoch lediglich von der rechtsanwendenden Behörde (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 5A_158/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 3.2 und BGE 145 IV 197 E. 1.3.2). Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau ist vorliegend keine rechtsanwendende Behörde. Es fehlt an einem konkreten Verfahren, in welchem eine allfällige Nichtigkeit der erwähnten Urteile von Amtes wegen zu beachten wäre.