Zudem würde die Verweigerung einer Verfahrensvereinigung ohnehin grundsätzlich nicht einen Ausstandsgrund darstellen, sondern dies wäre mit einem Rechtsmittel geltend zu machen. Soweit der Gesuchsteller schliesslich (erneut) vorbringt, ein allfälliger Ausstand gründe in diversen Verfahrensfehlern, kann auf die diesbezüglichen Ausführungen im Entscheid SBK.2024.344 vom heutigen Datum verwiesen werden, worin dieser Einwand ausführlich abgehandelt und ein diesbezüglicher Ausstandsgrund verneint wurde. Das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers gegen Gerichtspräsident B.___