Weiter führt Gerichtspräsident B._____ in seiner Stellungnahme zutreffend aus, dass er ein ihm durch die Justizleitung zugewiesenes Verfahren nicht mit anderen, an anderen Bezirksgerichten oder an anderen Instanzen hängigen Strafverfahren vereinen kann. Die Zuweisung eines Strafverfahrens infolge eines Ausstandes an ein anderes als das örtlich zuständige Bezirksgericht obliegt einzig der Justizleitung (§ 51 Abs. 2 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]). Zudem würde die Verweigerung einer Verfahrensvereinigung ohnehin grundsätzlich nicht einen Ausstandsgrund darstellen, sondern dies wäre mit einem Rechtsmittel geltend zu machen.