Darüber hinaus wäre das Ausstandsgesuch auch unbegründet. Gerichtspräsident B._____ ist nicht in der Justizleitung tätig und war als erstinstanzlicher Gerichtspräsident weder an den zweitinstanzlichen Berufungsverfahren noch am Ausstandsverfahren, in welchem die Befangenheit der Mitglieder des Bezirksgerichts R._____ festgestellt wurde, beteiligt. Eine Vorbefassung im Sinne von Art. 56 lit. b StPO ist daher nicht ansatzweise ersichtlich und wird vom Gesuchsteller in Bezug auf Gerichtspräsident B._____ auch nicht dargelegt. Weiter führt Gerichtspräsident B.__